In den Tagen zuvor hatten die Mitarbeiter in einer Befragung bei Air France mit großer Mehrheit gegen den vorliegenden Gehaltsvorschlag des Managements gestimmt. Ursprünglich wollte die Unternehmensspitze mit der Abstimmung neue Bewegung in den inzwischen festgefahrenen Streit mit den französischen Gewerkschaften bringen. Der Abgang des Konzernchefs von Air France und KLM hatte zuvor sein eigenes Schicksal mit dem Ausgang der Abstimmung der Mitarbeiter verbunden.
Schon seit Ende Februar tobte der Tarifstreit und Air France und KLM mussten bereits 13 Streiktage mit der Streichung von zahlreichen Flügen innerhalb und außerhalb Europas mit damit verbundenen Flugverspätungen, gestrichenen Flüge, verpassten Anschlussflügen und überbuchten Flügen verbuchen. Die Kosten der Protestaktionen belaufen sich für Air France und KLM auf geschätzte 300 Millionen Euro.
Wie bei allen Protestaktionen stellt sich jetzt die Frage wer ist für die durch Streiks verursachten Flugverspätungen, gestrichenen Flüge, verpassten Anschlussflügen und überbuchten Flügen verantwortlich. Grundsätzlich gilt, dass ein von den Gewerkschaften angekündigten und organisierter Streik ein außergewöhnlichen Umstand darstellt und der daher die Fluggesellschaft, in diesem Fall die Air France und die KLM, frei von Entschädigungsleistungen für Flugverspätungen, gestrichenen Flüge, verpassten Anschlussflügen und überbuchten Flügen stellt.
Jüngste Urteile von europäischen Gerichten zu Streiks im Zusammenhang mit der EU Verordung 261/2004 haben allerdings neue Aspekte in diese Betrachtung als außergewöhnlicher Umstand gebracht und diese juristische Sichtweise relativiert.