Corona-Virus als außergewöhnlicher Umstand?
Ihr Anspruch auf Entschädigung hängt davon ab, ob Corona-Virus und dessen Auswirkungen als außergewöhnlicher Umstand gelten. Nach Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004 muss hier unterschieden werden:
1. Flughafenschließung
Die Sperrung von Flughäfen und kompletten Regionen zählt definitiv als ein außergewöhnlicher Umstand. Demnach haben Sie durch den Corona-Virus leider keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung.
2. Einstellung und Reduzierung des Flugbetriebes
Vor allem die Lufthansa hat schon sehr früh auf die Corona-Krise reagiert und einige Flugverbindungen wegen geringer Auslastung gestrichen. Dies ist ein wirtschaftlicher Beweggrund der Airline und macht sie somit eigentlich entschädigungspflichtig.
Allerdings hat die Europäische Kommission am 18.3.2020 eine Mitteilung zur Auslegung der EU-Verordnungen über Passagierrechte im Zusammenhang mit Covid-19 vorgestellt. Grundsätzlich wurde darin festgelegt, dass behördliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand gelten.
Wann jedoch eine Flugstreichung in diese Kategorie fällt kann schwer zu sagen sein, da die Fluggesellschaft trotzdem weiterhin bestmöglich versuchen muss eine Annullierung zu vermeiden.
Eine solche Stornierung gilt dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn bestimmte Flug oder der Passagierverkehr durch Regelungen der Behörden unmöglich durchzuführen wäre.
Laut der Europäischen Kommission reicht es für eine Flug-Annullierung auch aus , wenn der Passagierverkehr nicht vollkommen, sondern nur teilweise eingeschränkt ist, wie beispielsweise bei Ausnahmeregelungen für bestimmte Passagiere. Zum Beispiel gilt in den USA ein Einreiseverbot aus den Schengen-Staaten, mit Ausnahme von v.a. US-Bürgern. Wenn sich also kein US-Bürger für einen Flug von z.B. Berlin-New York einfindet, müsste dieser entweder leer stattfinden oder annulliert werden. Die Fluggesellschaft darf einen solchen Flug daher auch schon frühzeitig annullieren und muss nicht warten, ob doch ein US-Bürger eincheckt.
Das selbe würde auch für einen Flug von New York nach Berlin gelten. Wenn der Hin-Flug leer stattfinden müsste, darf die Fluggesellschaft auch den Rück-Flug annullieren.
Nach der Kommission gilt es auch als außergewöhnlicher Umstand, wenn die Fluggesellschaft Flüge annulliert um ihre Besatzung vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu schützen.
Das ist für die Airlines natürlich ein beliebtes Argument.
Die Leitlinien der Kommission sind nicht abschließend und es kann daher in einzelnen Fällen auch zu anderen außergewöhnlichen Umständen kommen.
Letztendlich kommt es im Einzelfall immer auf die Gerichte an. Diese müssen sich aber nicht unbedingt an die Leitlinien der Kommission halten, da sie nicht bindend sind. Erfahrungsgemäß werden sich die deutschen Gerichte aber an diese Leitlinien halten.
Bei der Entscheidung ob im Einzelfall nun ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss man folgendes beachten:
Einige Fluggesellschaften habe ihren Flugbetrieb möglichst lange aufrechterhalten, um ihre Passagiere wieder zurück fliegen zu können.
Andere Fluggesellschaften wie die Lufthansa hingegen haben ihre Flüge schon früh annulliert. Somit mussten die Passagiere auf eigene Kosten, mit einer anderen Airline wieder zurückreisen.
Nach Art. 8 der VO 261/2004 ist dieses Verhalten eine Verletzung der Pflicht zur Rückbeförderung der eigenen Passagiere.
Diese Airlines handelten dabei natürlich aus wirtschaftlichen Gründen und auch um länger mehr liquide Mittel verfügbar zu haben, als andere. Aus dieser Sicht sollten die Gerichte also nicht zu schnell einen außergewöhnlichen Umstand feststellen. Sonst würden Airlines, die ihre Pflichten im Umgang mit den Passagieren verletzt haben, auch noch mit einer Belohnung davonkommen.